Hausgönner-Genossenschaft

für individuellen Hausbesitz im Gemeinschaftseigentum

Die Genossenschaft befindet sich in Gründung. Sie soll nach den folgenden Grundsätzen konzipiert sein 

Die Hausgönner-Genossenschaft beruht auf dem Leihgeld-Zuspruchs-Verfahren wie es für das Kreditwesen typisch ist. Die Charakteristik zeigt sich in folgenden Umständen:

  • Bei der Vergabe einer Hypothek oder eines Darlehens erhält der Kreditnehmer für den Erwerb oder die Erstellung eines Objektes den entsprechenden Wert aus dem im Moment nicht gebrauchten Vermögen einer Kreditgeber-Gemeinschaft.

  • Auf einen beliebigen Zeitpunkt während des Kreditverhältnisses gesehen bleibt die Bilanz des Kreditnehmers immer auf null, ausgeglichen: Er hat auf der Guthabenseite den anteilmässigen Objektwert und auf der Schuldenseite die entsprechende Kreditschuld.

  • Objektwert und Kreditschuld wiederum stehen in einem ungleichen Zeitverhältnis zueinander: während der Objektwert in der Vergangenheit tatsächlich erzeugt wurde bleibt es offen, ob, wann und wer die Kreditschuld tilgen wird.

Als für das Kreditwesen typische Eigenschaft zeigt sich demnach die Tatsache, dass die Kreditgeber-Gemeinschaft dem Kreditempfänger dessen Anschaffung (z.B. ein Gebäude) finanziert und ihm damit deren Besitz zugesprochen hat. Mit der Rückzahlung des Kredites finanziert der Kreditnehmer demnach nicht seine Anschaffung (diese wurde ja bereits erstellt und finanziert), sondern er beteiligt sich an der gleichermassen gemeinschaftlichen Finanzierung einer nächsten Anschaffung zugunsten eines anderen (nächsten) Kreditnehmers. Dass die Rückzahlung an dieselben Personen geht oder für andere Zwecke verwendet werden kann, ist bezüglich der grundlegenden Idee unwesentlich. Wesentlich bleibt, dass die Kreditgeber erst die Gönner sind gegenüber dem Empfänger und dieser mit der Rückzahlung selber zum Gönner wird gegenüber einem Nächsten. Sieht man von einer Rückzahlungspflicht an dieselben Kreditgeber ab, so erweist sich dieser Vorgang als stetige Weitergabe von Werten im Zuspruchsverfahren.